Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 34

§ 34 – Begrenzung von Rechten und Pflichten

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht. (2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Kurz erklärt

  • Ein familienrechtliches Rechtsverhältnis muss den Anforderungen des deutschen Gesetzbuchs entsprechen, auch wenn es nach ausländischem Recht besteht.
  • Ausländische Rechtsverhältnisse sind nur gültig, wenn sie den deutschen Vorschriften entsprechen.
  • Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente von mehreren Ehegatten werden aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der Rentenansprüche erfolgt anteilig.
  • Die Aufteilung ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.